Schiedsamt

Schiedamtschild am Rathaus

„Schlichten ist besser als Richten“ - das ist das Motto der Schiedsämter, die es in jeder hessischen Gemeinde gibt. Die außergerichtliche Streitschlichtung nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner seit über 180 Jahren wahr. Das Hauptaugenmerk liegt darin, den sozialen Frieden zwischen zerstrittenen Parteien wiederherzustellen. Schiedspersonen arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch häufig, gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss. Schiedspersonen werden auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und vom Vorstand des Amtsgerichts vereidigt. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen eines gerichtlichen Verfahrens gering.

Was ist die Aufgabe des Schiedsamtes?

Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen im privaten oder beruflichen Umfeld können
schnell eintreten. Streitige Situationen kennt jeder. Nicht selten treffen sich die Streitparteien vor Gericht wieder. Prozesse kosten Zeit, Nerven und viel Geld. Darüber hinaus wird das Verhältnis zu dem
Streitgegner meist irreparabel gestört – es kommt zum Abbruch aller Kontakte.

Aber nicht jeder Streit muss gleich in einem teuren und langwierigen Prozess ausarten – es geht auch
anders!

Die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung ist oft der bessere, gütlichere und auch
deutlich kostengünstigere Weg. Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in Hessen seit langem diese Aufgaben der außergerichtlichen Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Mit der
Unterstützung einer unparteiischen Schiedsperson können oftmals die Hintergründe der Streitigkeiten
aufgeklärt, Missverständnisse ausgeräumt und die Konflikte einvernehmlich bereinigt werden. Das
Verfahren ist schnell, kostengünstig und relativ unbürokratisch. Durch die geduldige, sachliche und
unkomplizierte Atmosphäre gelingt es sehr häufig, den sozialen Frieden wiederherzustellen und einen
gemeinsamen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können. Die Schiedspersonen üben keinerlei richterliche Funktion aus, sie fällen also kein Urteil, bei dem es immer einen Gewinner und einen Verlierer gibt, sie schlichten Streitigkeiten im Sinne einer beiderseitigen Einigung.

Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde und somit auch in unserer Gemeinde Beselich.

Kontakt

Jürgen Jahn

+49 163 3170264

Jörg Schütz

+49 172 8917774

Sprechzeiten

  • nach telefonscher Vereinbarung
  • im Rathaus der Gemeinde Beselich

Beachten Sie, dass die Schiedspersonen ehrenamtlich tätig sind und tagsüber ihrem Beruf nachgehen. Sprechzeiten erfolgen nach vorheriger Terminvereinbarung im Sitzungszimmer des Rathauses der Gemeinde Beselich.

In welchen Fällen kann ich mich an die Schiedsperson wenden?

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Zuständigkeit des Schiedsamts gegeben für Verfahren, die
nach § 1 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlG) vor
Klageerhebung einen Einigungsversuch erfordern.

Dies gilt bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen:

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt
  • Überwuchses nach § 910 BGB
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB
  • sowie der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG) geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
  • Außerdem ist die Zuständigkeit gegeben in sonstigen Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes in Strafsachen ist begrenzt auf Schlichtungsverfahren bei den in § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) genannten Vergehen wie:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung (einfache Beleidigung, Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, üble Nachrede, Verleumdung)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (außer in besonders schweren Fällen)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

Wie ist der Ablauf eines Schiedsverfahrens?

Das Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt ist einfacher als man denkt. Ein Papierkrieg findet nicht statt. 

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigem Schiedsamt eingeleitet. Zu dem vom
Schiedsamt anberaumten Termin müssen beide Streitparteien erscheinen. Jede Partei kann mit einem
Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen.

Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin, oder entfernt sie sich unentschuldigt
vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein
Ordnungsgeld von zehn bis hundert Euro fest.

Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson erörtert die Streitsache und kann
den Parteien eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

Das Verfahren endet mit einem vollstreckbaren Vergleich zwischen den Streitparteien.

Wie geht es weiter, wenn es zu keiner Einigung kommt?

Als außergerichtliche Schlichtungsstelle kann das Schiedsamt eine amtliche Bescheinigung der
Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen. Diese Bescheinigung ist bei den vorher geschilderten Delikten zwingende Voraussetzung, um eine Klage bei Gericht einreichen zu können.

Das Schiedsverfahren endet in solch einem Fall mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung (in Zivilsachen)
bzw. einer Sühnebescheinigung (in Strafsachen). Diese wird der antragstellenden Partei erteilt, wenn:

  • die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat
  • eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist
  • oder das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist.

Wie hoch sind die Gebühren für ein Schlichtungsverfahren?

Für die Tätigkeit des Schiedsamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die grundsätzlich zunächst vom Antragsteller zu tragen sind. Wurde ein Vergleich geschlossen, so trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

Kosten (Gebühren und Auslagen) gem. § 37 ff. Hess. Schiedsamtsgesetz (HSchAG):

  • Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt mindestens: 20,00 €
  • Kommt ein Vergleich zu Stande, beträgt die Gebühr mindestens: 30,00 €
  • Erhöht werden kann die Gebühr unter besonderen Umständen bis auf: 50,00 €
  • Außerdem fallen noch Dokumentenpauschalen der Schiedsperson gem. Nr. 31000 Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Portokosten und ggf. weitere Auslagen an.
  • Vor dem Schlichtungsverfahren wird ein Kostenvorschuss von 75,00 € - zur späteren Verrechnung aller Kosten – vom Antragsteller erhoben.